Füh­rer­schein­klas­sen

Füh­rer­schein­klas­sen auf einen Blick

Füh­rer­schein­klas­sen: Wir bie­ten einen Über­blick über alle Füh­rer­schein­klas­sen und ihren Umfang. oder nicht Schein, das ist für viele Jugend­li­che keine Frage: Zum 16. Geburts­tag muss der erste Zwei­rad­füh­rer­schein her. Ab dann wird dem gro­ßen Traum von noch grö­ße­ren Maschi­nen ent­ge­gen­ge­fie­bert.

Klasse A

Kraft­rä­der – Zwei­rä­der, auch mit Bei­wa­gen – mit

Drei­räd­rige Kraft­fahr­zeuge (bis­her Klasse B) mit

Min­dest­al­ter: 24 Jahre für Direkt­ein­stieg Kraft­rä­der (21 Jahre für drei­räd­rige Fahr­zeuge)
Vor­aus­set­zun­gen: Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt
Befris­tung: Klasse A ist unbe­fris­tet gül­tig
Ein­schluss: Klas­sen A2, A1 und AM
Hin­weise: Bei Besitz der Klasse A2 von min­des­tens 2 Jah­ren ist nur eine prak­ti­sche Prü­fung erfor­der­lich (Stu­fen­füh­rer­schein)

Klasse A1

Kraft­rä­der (Leicht­kraf­t­rä­der) – Zwei­rä­der, auch mit Bei­wa­gen – mit

Drei­räd­rige Kraft­fahr­zeuge (bis­her Klasse B) mit

Min­dest­al­ter: 16 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Keine andere Klasse ist Vor­aus­set­zung
Befris­tung: Klasse A1 ist unbe­fris­tet gül­tig.
Ein­schluss: Klasse AM
Hin­weise:

Klasse A2

Kraft­rä­der – Zwei­rä­der, auch mit Bei­wa­gen – mit

Min­dest­al­ter: 18 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Keine andere Klasse ist Vor­aus­set­zung
Befris­tung: Klasse A beschränkt ist unbe­fris­tet gül­tig.
Ein­schluss: Klasse A1 und M
Hin­weise: Bei Besitz der Klasse A1 von min­des­tens 2 Jah­ren ist nur eine prak­ti­sche Prü­fung erfor­der­lich (Stu­fen­füh­rer­schein). Inha­ber einer Fahr­er­laub­nis der Klasse A2, die zwi­schen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dür­fen im Inland wei­ter­hin Kraft­rä­der, die von mehr als 70 kW abge­lei­tet sind, füh­ren.

Klasse AM

Leichte zwei­räd­rige Kraft­fahr­zeuge

Drei­räd­rige Klein­kraf­t­rä­der

Leichte vier­räd­rige Kraft­fahr­zeuge

Min­dest­al­ter: 16 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Keine andere Klasse ist Vor­aus­set­zung
Befris­tung: Klasse AM ist unbe­fris­tet gül­tig.
Ein­schluss:
Hin­weise:

Der Klas­si­ker

Wer A wie Auto sagt, muss B machen: Denn das ist der Buch­stabe für die Lizenz zum Auto­fah­ren. Mit B dür­fen Sie Kraft­fahr­zeuge (z.B. Pkw oder Las­ter) bis 3,5 t Gesamt­ge­wicht fah­ren. Wer Anhän­ger über 750 kg zie­hen will muss auf­pas­sen. Denn das hängt vom Zug­fahr­zeug ab. Even­tu­ell ist die Klasse BE erfor­der­lich. Es fal­len dann aller­dings zusätz­li­che Fahr­stun­den und eine wei­tere prak­ti­sche Prü­fung an. Klasse B

Klasse B

Kraft­fahr­zeuge (außer sol­che der Klas­sen AM, A1, A2 und A)

auch mit Anhän­ger

Min­dest­al­ter: 18 Jahre (17 Jahre bei beglei­te­tem Fah­ren mit 17)
Vor­aus­set­zun­gen:
Befris­tung: Klasse B ist unbe­fris­tet gül­tig
Ein­schluss: Klasse L und M
Hin­weise: Klasse B berech­tigt auch zum Füh­ren von drei­räd­ri­gen KFZ im Inland, im Falle eines KFZ mit einer Motor­leis­tung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inha­ber der Fahr­er­laub­nis min­des­tens 21 Jahre alt ist.

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Klasse B mit Schlüs­sel­zahl 96

Zug­fahr­zeug der Klasse B in Kom­bi­na­tion mit einem Anhän­ger mit

Min­dest­al­ter: 18 Jahre (17 Jahre bei beglei­te­tem Fah­ren mit 17)
Vor­aus­set­zun­gen:
Befris­tung: Klasse B mit Schlüs­sel­zahl 96 ist unbe­fris­tet gül­tig
Ein­schluss:
Hin­weise: Der Erwerb der Berech­ti­gung durch eine Fah­rer­schu­lung nach Anlage 7a der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung (FeV) durch eine Fahr­schule bzw. einen Fahr­leh­rer.

Klasse BE

Zug­fahr­zeug der Klasse B in Kom­bi­na­tion mit einem Anhän­ger oder einem Sat­te­l­an­hän­ger mit

Min­dest­al­ter: 18 Jahre (17 Jahre bei beglei­te­tem Fah­ren mit 17)
Vor­aus­set­zun­gen: Vor­be­sitz der Klasse B
Befris­tung: Klasse BE ist unbe­fris­tet gül­tig
Ein­schluss:
Hin­weise: Für Zug­kom­bi­na­ti­o­nen mit einem Zug­fahr­zeug der Klasse B und einem Anhän­ger über 3500 kg zuläs­si­ger Gesamt­masse ist die Klasse C1E erfor­der­lich.

Starke Brum­mer

Sie sind die Kapi­täne der Land­s­traße, Ihr Kapi­täns­pa­tent sind die Füh­rer­scheine der Klasse C.

Klasse C1

Kraft­fahr­zeuge (außer sol­che der Klas­sen AM, A1, A2, A, D1 und D)

auch mit Anhän­ger

Min­dest­al­ter: 18 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Klasse B
Befris­tung: Klasse C1 wird grund­sätz­lich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils wei­tere 5 Jahre nach Vor­lage einer posi­ti­ven Eig­nungs­un­ter­su­chung (Gesund­heits-Check und auge­n­ärzt­li­chem Gut­ach­ten) ver­län­gert..
Ein­schluss:
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage einer Gesund­heits­un­ter­su­chung und einer auge­n­ärzt­li­chen Unter­su­chung erfor­der­lich.

Klasse C1E

Zug­fahr­zeug der Klasse B in Kom­bi­na­tion mit

Zug­fahr­zeug der Klasse C1 in Kom­bi­na­tion mit

Min­dest­al­ter: 18 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Klasse C1
Befris­tung: Klasse C1E wird grund­sätz­lich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils wei­tere 5 Jahre nach Vor­lage einer posi­ti­ven Eig­nungs­un­ter­su­chung (Gesund­heits-Check und auge­n­ärzt­li­chem Gut­ach­ten) ver­län­gert..
Ein­schluss: Klasse BE
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage einer Gesund­heits­un­ter­su­chung und einer auge­n­ärzt­li­chen Unter­su­chung erfor­der­lich.

Klasse C

Kraft­fahr­zeuge (außer sol­che der Klas­sen AM, A1, A2, A, D1 und D)

auch mit Anhän­ger

Min­dest­al­ter: 21 Jahre
Befris­tung: Klasse C wird grund­sätz­lich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils wei­tere 5 Jahre nach Vor­lage einer posi­ti­ven Eig­nungs­un­ter­su­chung (Gesund­heits-Check und auge­n­ärzt­li­chem Gut­ach­ten) ver­län­gert.
Ein­schluss: Klasse C1
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage einer Gesund­heits­un­ter­su­chung und einer auge­n­ärzt­li­chen Unter­su­chung erfor­der­lich. Die Fahr­er­laub­nis der Klasse C kann mit 18 Jah­ren erwor­ben wer­den: a) nach erfolg­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach 1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin” 2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder 3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Klasse CE

Zug­fahr­zeuge der Klasse C in Kom­bi­na­tion mit

Min­dest­al­ter: 21 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Klasse C
Befris­tung: Klasse C wird grund­sätz­lich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils wei­tere 5 Jahre nach Vor­lage einer posi­ti­ven Eig­nungs­un­ter­su­chung (Gesund­heits-Check und auge­n­ärzt­li­chem Gut­ach­ten) ver­län­gert.
Ein­schluss: Klas­sen BE, C1E und T
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage einer Gesund­heits­un­ter­su­chung und einer auge­n­ärzt­li­chen Unter­su­chung erfor­der­lich. Die Fahr­er­laub­nis der Klasse CE kann mit 18 Jah­ren erwor­ben wer­den: a) nach erfolg­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach 1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin” 2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder 3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

zusätz­li­che Berech­ti­gun­gen

Diese Berech­ti­gun­gen gel­ten für alle C-Klas­sen, d.h. C1, C1E, C und CE

Eine Fahr­er­laub­nis der Klasse C1 berech­tigt auch zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen mit einer zuläs­si­gen Gesamt­masse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beför­de­rung von nicht mehr als acht Per­so­nen außer dem Fahr­zeug­füh­rer aus­ge­legt und gebaut sind mit ins­be­son­dere fol­gen­der, für die Geneh­mi­gung der Fahr­zeug­ty­pen maß­geb­li­cher, beson­de­rer Zweck­be­stim­mung:

  1. Ein­satz­fahr­zeuge der Feu­er­wehr,
  2. Ein­satz­fahr­zeuge der Poli­zei,
  3. Ein­satz­fahr­zeuge der nach Lan­des­recht aner­kann­ten Ret­tungs­dienste,
  4. Ein­satz­fahr­zeuge des Tech­ni­schen Hilfs­werks,
  5. Ein­satz­fahr­zeuge sons­ti­ger Ein­hei­ten des Kata­s­tro­phen­schut­zes,
  6. Kran­ken­kraft­wa­gen,
  7. Not­a­rz­t­ein­satz- und Sani­täts­fahr­zeuge,
  8. Beschuss­ge­schützte Fahr­zeuge,
  9. Post, Funk- und Fern­mel­de­fahr­zeuge,
  10. Spe­zi­a­li­sierte Ver­kaufs­wa­gen,
  11. Roll­stuhl­ge­rechte Fahr­zeuge,
  12. Lei­chen­wa­gen und
  13. Wohn­mo­bile.

Dies gilt für die Fahr­er­laub­nis der Klas­sen C1E, C und CE ent­spre­chend.

Der Bus kommt!

Nächste Sta­tion: Bus­füh­rer­schein. Doch ob im Öffent­li­chen Nah­ver­kehr oder in der Rei­se­bran­che: Ihre Ver­ant­wor­tung für die Pas­sa­giere fährt immer mit. Ent­spre­chend groß sind auch die Anfor­de­run­gen an den Füh­rer­schein­er­werb. Sie müs­sen nicht nur Gas geben kön­nen, son­dern sich auch rundum fit füh­len. Die ent­spre­chen­den Gesund­heits-Checks und Gut­ach­ten gibt es bei TÜV NORD. Bitte ein­stei­gen.

Klasse D1

Kraft­fahr­zeuge (außer sol­che der Klas­sen AM, A1, A2 und A)

auch mit Anhän­ger

Min­dest­al­ter: 21 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Klasse B
Befris­tung: Klasse D1 wird grund­sätz­lich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils wei­tere 5 Jahre nach Vor­lage einer posi­ti­ven Eig­nungs­un­ter­su­chung (betriebs- oder arbeits­me­di­zi­ni­schem Gut­ach­ten bzw. MPU-Gut­ach­ten und auge­n­ärzt­li­chem Gut­ach­ten) ver­län­gert.
Ein­schluss:
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage eines betriebs- oder arbeits­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­tens bzw. MPU-Gut­ach­tens und eines auge­n­ärzt­li­chen Gut­ach­tens erfor­der­lich. Die Fahr­er­laub­nis kann mit 18 Jah­ren erwor­ben wer­den: für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach 1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin”, 2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder 3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Klasse D1E

Zug­fahr­zeuge der Klasse D1 in Kom­bi­na­tion mit

Min­dest­al­ter: 21 Jahre
Befris­tung: Klasse D1E wird grund­sätz­lich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils wei­tere 5 Jahre nach Vor­lage einer posi­ti­ven Eig­nungs­un­ter­su­chung (betriebs- oder arbeits­me­di­zi­ni­schem Gut­ach­ten bzw. MPU-Gut­ach­ten und auge­n­ärzt­li­chem Gut­ach­ten) ver­län­gert.
Ein­schluss: Klas­sen BE sowie C1E, sofern Klasse C1 vor­han­den
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage eines betriebs- oder arbeits­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­tens bzw. MPU-Gut­ach­tens und eines auge­n­ärzt­li­chen Gut­ach­tens erfor­der­lich.Die Fahr­er­laub­nis kann mit 18 Jah­ren erwor­ben wer­den: für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach

1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin”,

2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder

3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zur Durch­füh­rung von Fahr­ten mit Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Klasse D

Kraft­fahr­zeuge (außer sol­che der Klas­sen AM, A1, A2 und A)

auch mit Anhän­ger

Min­dest­al­ter: 24 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Klasse B
Ein­schluss: Klasse D1
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage eines betriebs- oder arbeits­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­tens bzw. MPU-Gut­ach­tens und eines auge­n­ärzt­li­chen Gut­ach­tens erfor­der­lich.

Die Fahr­er­laub­nis kann mit 23 Jah­ren erwor­ben wer­den: nach beschleu­nig­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion durch Aus­bil­dung und Prü­fung nach § 4 Abs. 2 des Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­ge­setz (BKrQK)

Die Fahr­er­laub­nis kann mit 21 Jah­ren erwor­ben wer­den:

– nach erfolg­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder

– nach beschleu­nig­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion durch Aus­bil­dung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Lini­en­ver­kehr bis 50 km.

Die Fahr­er­laub­nis kann mit 20 Jah­ren erwor­ben wer­den für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach

1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin”,

2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder

3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zur Durch­füh­rung von Fahr­ten mit Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Die Fahr­er­laub­nis kann mit 18 Jah­ren erwor­ben wer­den: für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach

1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin”,

2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder

3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zum Durch­füh­rung von Fahr­ten mit Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den im Lini­en­ver­kehr bis 50 km.

Klasse DE

Zug­fahr­zeuge der Klasse D in Kom­bi­na­tion mit

Min­dest­al­ter: 24 Jahre
Vor­aus­set­zun­gen: Klasse B
Befris­tung: Klasse DE wird grund­sätz­lich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils wei­tere 5 Jahre nach Vor­lage einer posi­ti­ven Eig­nungs­un­ter­su­chung (betriebs- oder arbeits­me­di­zi­ni­schem Gut­ach­ten bzw. MPU-Gut­ach­ten und auge­n­ärzt­li­chem Gut­ach­ten) ver­län­gert.
Ein­schluss: Klas­sen D1E, BE sowie C1E, sofern Klasse C1 vor­han­den
Hin­weise: Bei der Ers­ter­tei­lung ist als Eig­nungs­nach­weis die Vor­lage eines betriebs- oder arbeits­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­tens bzw. MPU-Gut­ach­tens und eines auge­n­ärzt­li­chen Gut­ach­tens erfor­der­lich.Die Fahr­er­laub­nis kann mit 23 Jah­ren erwor­ben wer­den: nach beschleu­nig­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion durch Aus­bil­dung und Prü­fung nach § 4 Abs. 2 des Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­ge­setz (BKrQK)

Die Fahr­er­laub­nis kann mit 21 Jah­ren erwor­ben wer­den: – nach erfolg­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder – nach beschleu­nig­ter Grun­d­qua­li­fi­ka­tion durch Aus­bil­dung nach § 4 Abs. 2 BKrQK im Lini­en­ver­kehr bis 50 km.

Die Fahr­er­laub­nis kann mit 20 Jah­ren erwor­ben wer­den für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach

1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin”,

2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder

3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Die Fahr­er­laub­nis kann mit 18 Jah­ren erwor­ben wer­den: für Per­so­nen wäh­rend oder nach Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung nach

1. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Berufs­kraft­fah­rer/ Berufs­kraft­fah­re­rin”,

2. dem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf “Fach­kraft im Fahr­be­trieb” oder

3. einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse zum Durch­füh­rung von Fahr­ten mit Kraft­fahr­zeu­gen auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den im Lini­en­ver­kehr bis 50 km

Quelle: TÜV NORD

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